Wurde das Haus von beiden Ehepartnern zusammen innerhalb des Ehezeitraumes gekauft, stehen also beide Ehepartner im Grundbuch, dann fällt das Haus unter das Vermögen, das aufzuteilen ist. Die Ehepartner bilden eine Zugewinngemeinschaft. Unter diesen Umständen darf keiner der Partner das Haus oder einen Teil des Hauses ohne den anderen verkaufen.
Oftmals veräußern die geschiedenen Partner das Haus zusammen. Hierzu ist eine professionelle Immobilienbewertung zu empfehlen. Der erzielte Kaufpreis wird dann nach Abzug aller angefallenen Kosten geteilt. Zu den Kosten gehören auch etwaige Kredite, mit denen das Haus noch belastet ist.
Möchte einer der Ehepartner auch nach der Scheidung das Haus behalten, so muss er oder sie den anderen Partner entsprechend auszahlen. Auch hierzu wird eine Bewertung der Immobilie benötigt, damit eine realistische Schätzung des Wertes der Immobilie als Grundlage dienen kann.
Sollte einer der Ehepartner das Haus mit in die Ehe gebracht haben und dadurch allein im Grundbuch stehen, fällt das Objekt nicht unter den Zugewinnausgleich. Wurde das Haus aber dann während der Ehe instandgesetzt, renoviert oder erfährt es auf andere Art eine Wertsteigerung, wird dieser Anteil im Zuge der Zugewinnregelung entsprechend berücksichtigt.
Hin und wieder ist es den Ehepartnern bzw. geschiedenen Partnern auch möglich, das Haus baulich in zwei echte abgeschlossene Hälften aufzuteilen und das Haus so separat zu nutzen.
Eine Scheidung ist immer unerfreulich, lässt man sich aber in Immobilienfragen professionell beraten, ist eine Einigung oftmals möglich.